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Welcome in Germany: rechtliche Voraussetzungen für Mitarbeiter ausländischer Herkunft

© © Luke Palmer - unsplash


Staatsbürger aus EU/EWR/Schweiz

Personen aus EU-Mitgliedstaaten oder den EWR-Staaten und der Schweiz benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten.

 

Staatsbürger aus Nicht-EU-Staat

Staatsbürger aus einem Nicht-EU-Land, die nach Deutschland einreisen möchten, um hier eine Arbeit zu suchen, müssen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland stellen. Für ausländische Akademiker und Akademikerinnen gelten eigene Bedingungen.

 

Asylberechtigte

Flüchtlinge, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde, sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und haben damit uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

 

Asylbewerber

Für Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde, gilt eine Wartefrist von drei Monaten. Danach kann die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilen.

Voraussetzung: Die Bundesanstalt für Arbeit muss der Beschäftigung zustimmen (Vorrangprüfung). Für das konkrete Stellenangebot dürfen keine deutschen Arbeitnehmer, EU-Bürger oder entsprechend rechtlich gleichgestellte Ausländer zur Verfügung stehen.

Eine Vorrangprüfung ist nicht notwendig für

  • Hochschulabsolventinnen und -absolventen in Engpassberufen, die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen oder

  • Fachkräfte, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit haben, beziehungsweise an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen oder

  • Menschen, die seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland leben

     

Geduldete

Dabei handelt es sich um Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber aus unterschiedlichen Gründen nicht abgeschoben werden. Für sie gilt eine Wartefrist von drei Monaten.

Voraussetzung: Die Bundesanstalt für Arbeit muss der Beschäftigung zustimmen (Vorrangprüfung). Für das konkrete Stellenangebot dürfen keine deutschen Arbeitnehmer, EUBürger oder entsprechend rechtlich gleichgestellte Ausländer zur Verfügung stehen. Durch die Beschäftigung durften sich außerdem keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben.

Eine Vorrangprüfung ist nicht notwendig für

  • Hochschulabsolventinnen und -absolventen in Engpassberufen, die die Voraussetzungen für eine „Blaue Karte EU“ erfüllen oder

  • Fachkräfte, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit haben, beziehungsweise an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen oder

  • Menschen, die seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland leben

 


Weitere Informationen

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

» GründerZeiten 10 „Existenzgründungen durch Migrantinnen und Migranten“  

» Informationen in englischer, französischer, türkischer und russischer Sprache für Gründerinnen und Gründer

Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart

» Rechtliche Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von Flüchtlingen  

Bundesagentur für Arbeit

» Zugang zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt für Asylbewerber/innen, Geduldete und Anerkannte Flüchtlinge

 


Dieser Artikel stammt aus dem eMagazin "erfolghoch2" Ausgabe November 2015 des Existenzgründerportal des BMWi. Hier finden Sie den original Artikel.


 

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